Beiträge
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung der Verfahren erübrigt, da am Kantonsgericht lediglich ein Verfahren für die gegen die fünf Einspracheentscheide vom 1. Juli 2022 erhobene Beschwerde angelegt wurde.
E. 3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Mithin gleicht Art. 17 AHVV die AHVbeitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit AHVG und AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht (BG. E 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 8 AHVG legt die Berechnung der Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit fest.
E. 3.1 Die AHV-Beiträge werden gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AHVV für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt als Beitragsjahr das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend sind das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahrs und das am Ende des Geschäftsjahrs in den Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2 AHVV).
E. 3.2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital werden gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen – bei dessen Ermittlung sich die Ausgleichskassen grundsätzlich auf die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer abzustützen haben (vgl. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 AHVV) – sowie über das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
E. 3.3 Nach Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Für Beiträge, die aufgrund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden – so für Beiträge von selbstständig Erwerbenden nach Art. 8 Abs. 1 AHVG –, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebliche Steuerveranlagung rechtskräftig wurde, und dauert ein Jahr (Festsetzungsverjährung; Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie in Rechtskraft erwuchs (Vollstreckungsverjährung; Art. 16 Abs. 2 AHVG). Entgegen dem Wortlaut der Bestimmungen handelt es sich dabei um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 115 V 183 E. 2b, 111 V 89 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2009, 9C_1003/2008, E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
E. 4 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Zu beachten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 121 V 45 E. 2a). 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe der festgelegten Beiträge bzw. die Höhe der beitragspflichtigen Einkommen für die Jahre 2011 bis 2014 nicht. Er wendet jedoch in Bezug auf die Beitragsverfügungen der Jahre 2011 bis 2013 ein, dass die geltend gemachten persönlichen Beiträge verjährt seien. Die Beiträge von Selbständigerwerbenden würden in jedem Fall ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig geworden sei. Da aus den Akten nicht ersichtlich sei, wann die Veranlagungsverfügungen rechtskräftig geworden seien, könne die Frage der Verjährung nicht geprüft werden. Für das Beitragsjahr 2014 stellt er – ohne weitere Begründung – lediglich den Antrag, dass der Einspracheentscheid betreffend Beitragsverfügung vom 2. August 2021 aufzuheben sei. 5.2 Aus den vorliegenden Akten bzw. der nach Einreichung der Beschwerde eingeholten Erkundigung bei der Steuerbehörde ergibt sich, dass der selbständig erwerbende Beschwerdeführer für die Jahre 2011, 2012 und 2013 jeweils mit Verfügungen vom 23. Juli 2020 veranlagt wurde. Die entsprechenden Verfügungen erwuchsen am 24. August 2020 in Rechtskraft. Für das Jahr 2014 erliess die Steuerbehörde die Veranlagungsverfügung am 22. Oktober 2020, diese erwuchs am 23. November 2020 in Rechtskraft. Demzufolge begann die Verjährungsbzw. Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG für die Beitragsforderungen der Jahre 2011 bis 2013 am 1. Januar 2021 zu laufen und endete am 31. Dezember 2021 (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin erliess ihre Beitragsverfügungen betreffend die Jahre 2011 bis 2013 am 23. September 2021 und die Beitragsverfügung für das Jahr 2014 am 2. August 2021. Damit ergibt sich, dass die geforderten Beiträge für die Jahre 2011 bis 2014 nicht verjährt bzw. verwirkt sind. Weitere Einwände insbesondere gegen die Höhe der geforderten Beiträge bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf die geforderten Beiträge für die Jahre 2011 bis 2014 abzuweisen.
E. 6 In Bezug auf die persönlichen Beiträge für das Jahr 2015 macht der Beschwerdeführer geltend, korrekterweise müssten diese Beiträge ausgehend von einem Einkommen von Fr. 51'928.-- und nicht von einem Einkommen von Fr. 54'740.-- berechnet werden. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Vernehmlassung unter Verweis auf eine Erkundigung bei der Steuerverwaltung bestätigt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 Fr. 51'928.-- betragen habe. Insoweit beantragt die Beschwerdegegnerin folglich die Gutheissung der Beschwerde. Es liegen somit für das Beitragsjahr 2015 gleichlautende Anträge vor. Gestützt auf die vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu Recht beantragt hat, es sei von einem Einkommen von Fr. 51'928.-- für die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2015 auszugehen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass gestützt auf die Steuerveranlagungsverfügungen vom 23. Juli bzw. vom 22. Oktober 2020, welche alle im Jahr 2020 in Rechtskraft erwuchsen, die Einspracheentscheide vom 1. Juli 2022 betreffend die Beitragsverfügungen der Jahre 2011 bis 2014 nicht zu beanstanden sind. Die angefochtenen Beitragsverfügungen für die Jahre 2011 bis 2014 ergingen rechtzeitig innert der Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. Hingegen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2022 betreffend die Beitragsverfügung des Jahres 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zum Erlass einer neuen Verfügung basierend auf einem Einkommen von Fr. 51'928.-- an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 8.1 Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Versicherte teilweise obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerde hinsichtlich der Beitragsjahre 2011 bis 2014 vollumfänglich abzuweisen und lediglich in Bezug auf das Beitragsjahr 2015 teilweise gutzuheissen ist, rechtfertigt es sich, das Honorar um 2/3 zu kürzen. Die Rechtsvertreterin des Versicherten machte in ihrer Honorarnote vom 12. Januar 2023 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 10,16 Stunden sowie Auslagen von insgesamt Fr. 33.-- geltend, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechts-fragen als grundsätzlich angemessen erweist. Demzufolge beantragt die Rechtsvertreterin die Zusprechung eines Honorars von insgesamt Fr. 2'772.90 (10,1667 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 33.-- plus 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist dieser Betrag um 2/3 zu kürzen und dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 924.30 (inklusive Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle Basel-Landschaft zuzusprechen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. 9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, als der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2022 betreffend die Beitragsverfügung des Jahres 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Festsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2015 gestützt auf ein Einkommen von Fr. 51'928.-- und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde – soweit sie die Einspracheentscheide vom 1. Juli 2022 bezüglich die Beitragsverfügungen der Jahre 2011 bis 2014 betrifft – abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 924.30 (inklusive Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Kantonsgericht Basel-Landschafi Abteilung Sozialversicherungsrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 12. April 2023 (710 22 208 / 90) Alters- und Hinterlassenenversicherung Eine Verwirkung der Beitragsforderungen liegt nicht vor, jedoch ist das massgebliche Einkommen für das Beitragsjahr 2015 gemäss der definitiven Steuerveranlagung anzupassen Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 2102, 4002 Basel gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Beiträge A.a Am 7. September 2020 erhielt die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) von der Steuerbehörde des Kantons Basel-Landschaft (Steuerbehörde) die Meldung, dass A. im Jahr 2011 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 5'500.- - erzielt und Eigenkapital in der Höhe von Fr. 35'000.-- in seinen Betrieb investiert habe. Mit Verfügung vom 23. September 2021 forderte die Ausgleichskasse von A. gestützt auf das gerundete, beitragspflichtige Einkommen von Fr. 5'500.-- einen persönlichen Beitrag (bestehend aus dem AHV-Beitrag, den Verwaltungskosten und Beiträgen betreffend die Familienausgleichskasse) in der Höhe von Fr. 563.20. Des Weiteren forderte die Ausgleichskasse Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 266.25.Ebenfalls am 7. September 2020 erfuhr die Ausgleichskasse von der Steuerbehörde, dass A. im Jahr 2012 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 7'623.- - erzielt und Eigenkapital in der Höhe von Fr. 41'750.-- in den Betrieb investiert habe. Am 23. September 2021 erliess die Ausgleichskasse gestützt auf diese Angaben die definitive Beitragsverfügung 2012 und forderte von A. Beiträge in der Höhe von Fr. 603.60 und Verzugszinsen von Fr. 255.10.Gleichentags erliess die Ausgleichskasse die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2013 gestützt auf die Angaben der Steuerbehörde, wonach A. im Jahr 2013 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 7'090.-- erzielt und Eigenkapital in der Höhe von Fr. 45'385.-- in den Betrieb investiert habe. Demgemäss forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 23. September 2021 für das Jahr 2013 persönliche Beiträge in der Höhe von Fr. 597.80 sowie Verzugszinsen von Fr. 222.80 von A. . Am 22. Dezember 2020 erhielt die Ausgleichskasse von der Steuerbehörde die Meldung, dass A. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2014 in der Höhe von Fr. 5'274.- - erzielt und Eigenkapital in der Höhe von Fr. 39'569.-- in den Betrieb investiert habe. Gestützt auf diese Meldung forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 2. August 2021 vom Versicherten Beiträge von Fr. 572.80 sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 180.75.Die Ausgleichskasse wies die gegen die Beitragsverfügungen für die Jahre 2011-2014 erhobenen Einsprachen mit vier Einspracheentscheiden vom 1. Juli 2022 ab. A.b Nachdem die Ausgleichskasse am 7. Dezember 2020 von der Steuerbehörde erfahren hatte, dass A. im Jahr 2015 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 58'936.-- erzielt habe, erliess sie am 2. August 2021 die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2015. Gestützt auf diese Angaben forderte sie persönliche Beiträge in der Höhe von Fr. 7'425.60 sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 1'971.85. Eine hiergegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2022 in dem Sinne teilweise gut, als sie die Einkommensgrundlage für das Jahr 2015 auf Fr. 54'740.-- festsetzte. B. Gegen alle fünf Einspracheentscheide vom 1. Juli 2022 betreffend die Beitragsverfügungen 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 erhob A. mit Schreiben vom 28. Juli 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Mit Schreiben vom 11. August 2022 bestätigte das Kantonsgericht den Eingang der Beschwerde und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde, da die Eingabe des Versicherten die gesetzlichen Formerfordernisse nicht erfüllte. Insbesondere enthielt die Beschwerde weder ein klares Rechtsbegehren noch eine ausreichende Begründung. Mit Schreiben vom 9. September 2022 reichte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, Rechtsbegehren und Begründung der Beschwerde nach. Er beantragte, die Einspracheentscheide betreffend die Beitragsverfügungen für 2011 bis 2015 seien aufzuheben, wobei festzustellen sei, dass die Beitragsforderungen für die Jahre 2011 bis 2013 verjährt und die Beiträge für das Jahr 2015 neu gestützt auf ein Einkommen von Fr. 51'928.-- festzusetzen seien. Eventualiter seien die Einspracheentscheide betreffend die Beitragsverfügungen 2011 bis 2013 und 2015 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Vereinigung der Verfahren. Weiter sei dem Beschwerdeführer die Frist zur Begründung der Beschwerde angemessen zu erstrecken. Eventualiter sei ihm nach Eingang der vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin Frist für die ausführliche Begründung der Beschwerde anzusetzen. Subeventualiter sei ihm das Replikrecht zu gewähren. C. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf teilweise Gutheissung der Beschwerde. An den persönlichen Beiträgen gestützt auf das selbständige Erwerbseinkommen der Jahre 2011 bis 2014 hielt sie fest. Für das Jahr 2015 beantragte sie, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei die Einkommensgrundlage zur Berechnung der Beiträge auf Fr. 51'928.-- festzusetzen. D. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein, in welcher er an seinen Rechtsbegehren festhielt. Betreffend die von der Beschwerdegegnerin beantragte teilweise Gutheissung der Beschwerde im Zusammenhang mit dem im Jahr 2015 erhobenen Einkommen von Fr. 51'928.-- pflichtete der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse bei. E. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik und verwies auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nachdem die Beschwerde vom 28. Juli 2022 mit Schreiben vom 9. September 2022 ergänzt bzw. verbessert wurde, ist auf die nun auch formell korrekt erhobene Beschwerde einzutreten. 1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Der vorliegend umstrittene Betrag in der Höhe von Fr. 12'659.75 erreicht diese Streitwertgrenze nicht, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung der Verfahren erübrigt, da am Kantonsgericht lediglich ein Verfahren für die gegen die fünf Einspracheentscheide vom 1. Juli 2022 erhobene Beschwerde angelegt wurde. 3. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Mithin gleicht Art. 17 AHVV die AHVbeitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit AHVG und AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht (BG. E 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 8 AHVG legt die Berechnung der Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit fest. 3.1 Die AHV-Beiträge werden gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AHVV für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt als Beitragsjahr das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend sind das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahrs und das am Ende des Geschäftsjahrs in den Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2 AHVV). 3.2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital werden gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen – bei dessen Ermittlung sich die Ausgleichskassen grundsätzlich auf die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer abzustützen haben (vgl. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 AHVV) – sowie über das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 3.3 Nach Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Für Beiträge, die aufgrund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden – so für Beiträge von selbstständig Erwerbenden nach Art. 8 Abs. 1 AHVG –, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebliche Steuerveranlagung rechtskräftig wurde, und dauert ein Jahr (Festsetzungsverjährung; Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie in Rechtskraft erwuchs (Vollstreckungsverjährung; Art. 16 Abs. 2 AHVG). Entgegen dem Wortlaut der Bestimmungen handelt es sich dabei um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 115 V 183 E. 2b, 111 V 89 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2009, 9C_1003/2008, E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). 4. Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Zu beachten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 121 V 45 E. 2a). 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe der festgelegten Beiträge bzw. die Höhe der beitragspflichtigen Einkommen für die Jahre 2011 bis 2014 nicht. Er wendet jedoch in Bezug auf die Beitragsverfügungen der Jahre 2011 bis 2013 ein, dass die geltend gemachten persönlichen Beiträge verjährt seien. Die Beiträge von Selbständigerwerbenden würden in jedem Fall ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig geworden sei. Da aus den Akten nicht ersichtlich sei, wann die Veranlagungsverfügungen rechtskräftig geworden seien, könne die Frage der Verjährung nicht geprüft werden. Für das Beitragsjahr 2014 stellt er – ohne weitere Begründung – lediglich den Antrag, dass der Einspracheentscheid betreffend Beitragsverfügung vom 2. August 2021 aufzuheben sei. 5.2 Aus den vorliegenden Akten bzw. der nach Einreichung der Beschwerde eingeholten Erkundigung bei der Steuerbehörde ergibt sich, dass der selbständig erwerbende Beschwerdeführer für die Jahre 2011, 2012 und 2013 jeweils mit Verfügungen vom 23. Juli 2020 veranlagt wurde. Die entsprechenden Verfügungen erwuchsen am 24. August 2020 in Rechtskraft. Für das Jahr 2014 erliess die Steuerbehörde die Veranlagungsverfügung am 22. Oktober 2020, diese erwuchs am 23. November 2020 in Rechtskraft. Demzufolge begann die Verjährungsbzw. Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG für die Beitragsforderungen der Jahre 2011 bis 2013 am 1. Januar 2021 zu laufen und endete am 31. Dezember 2021 (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin erliess ihre Beitragsverfügungen betreffend die Jahre 2011 bis 2013 am 23. September 2021 und die Beitragsverfügung für das Jahr 2014 am 2. August 2021. Damit ergibt sich, dass die geforderten Beiträge für die Jahre 2011 bis 2014 nicht verjährt bzw. verwirkt sind. Weitere Einwände insbesondere gegen die Höhe der geforderten Beiträge bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf die geforderten Beiträge für die Jahre 2011 bis 2014 abzuweisen. 6. In Bezug auf die persönlichen Beiträge für das Jahr 2015 macht der Beschwerdeführer geltend, korrekterweise müssten diese Beiträge ausgehend von einem Einkommen von Fr. 51'928.-- und nicht von einem Einkommen von Fr. 54'740.-- berechnet werden. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Vernehmlassung unter Verweis auf eine Erkundigung bei der Steuerverwaltung bestätigt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 Fr. 51'928.-- betragen habe. Insoweit beantragt die Beschwerdegegnerin folglich die Gutheissung der Beschwerde. Es liegen somit für das Beitragsjahr 2015 gleichlautende Anträge vor. Gestützt auf die vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu Recht beantragt hat, es sei von einem Einkommen von Fr. 51'928.-- für die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2015 auszugehen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass gestützt auf die Steuerveranlagungsverfügungen vom 23. Juli bzw. vom 22. Oktober 2020, welche alle im Jahr 2020 in Rechtskraft erwuchsen, die Einspracheentscheide vom 1. Juli 2022 betreffend die Beitragsverfügungen der Jahre 2011 bis 2014 nicht zu beanstanden sind. Die angefochtenen Beitragsverfügungen für die Jahre 2011 bis 2014 ergingen rechtzeitig innert der Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. Hingegen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2022 betreffend die Beitragsverfügung des Jahres 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zum Erlass einer neuen Verfügung basierend auf einem Einkommen von Fr. 51'928.-- an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 8.1 Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Versicherte teilweise obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerde hinsichtlich der Beitragsjahre 2011 bis 2014 vollumfänglich abzuweisen und lediglich in Bezug auf das Beitragsjahr 2015 teilweise gutzuheissen ist, rechtfertigt es sich, das Honorar um 2/3 zu kürzen. Die Rechtsvertreterin des Versicherten machte in ihrer Honorarnote vom 12. Januar 2023 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 10,16 Stunden sowie Auslagen von insgesamt Fr. 33.-- geltend, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechts-fragen als grundsätzlich angemessen erweist. Demzufolge beantragt die Rechtsvertreterin die Zusprechung eines Honorars von insgesamt Fr. 2'772.90 (10,1667 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 33.-- plus 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist dieser Betrag um 2/3 zu kürzen und dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 924.30 (inklusive Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle Basel-Landschaft zuzusprechen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. 9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, als der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2022 betreffend die Beitragsverfügung des Jahres 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Festsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2015 gestützt auf ein Einkommen von Fr. 51'928.-- und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde – soweit sie die Einspracheentscheide vom 1. Juli 2022 bezüglich die Beitragsverfügungen der Jahre 2011 bis 2014 betrifft – abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 924.30 (inklusive Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Kantonsgericht Basel-Landschafi Abteilung Sozialversicherungsrecht